
Information über Mustervereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona
Pandemie besteht in den Betrieben die Notwendigkeit zur Einführung von Kurzarbeit.
Dabei steht eine Vielzahl von Arbeitgebern vor dem Problem, dass die Einführung von
Kurzarbeit in ihren Betrieben aufgrund fehlender arbeitsrechtlicher Vereinbarung
nicht möglich ist. Dazu möchten wir auf Folgendes hinweisen:
Die Einführung von Kurzarbeit muss im jeweiligen Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich
zulässig sein. Die Zulässigkeit kann sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag, der für
das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, ergeben oder – im Handwerk eher selten – aus
einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Besteht eine solche
Rückgriffsmöglichkeit nicht, muss Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich
vereinbart werden. Das Vorliegen einer solchen Abmachung wird von den
Agenturen für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt.
Der ZDH hat daher eine Musterformulierung für eine einzelvertragliche Vereinbarung
zur Einführung von Kurzarbeit erarbeitet, die es den Betrieben ermöglichen soll, die
Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeit schnellstmöglich zu schaffen (vgl.
Anlage).
Denkbar wäre daneben auch der Abschluss einer betrieblichen Einheitsregelung zur Einführung von Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern. Dazu hat die Bundesagentur ein Muster veröffentlicht.
Das Musterformular des ZDH ist diesem Artikel in der Anlage zu Ihrer Kenntnis beigefügt.