Aktualisierung der Corona-Verordnungen des Landes Hessen

Zu Ihrer aktuellen Information teilen wir Ihnen heute mit, dass das Land Hessen gestern Abend die neue, 23. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. Dezember 2020, vorab als Lesefassung veröffentlicht hat.

Demnach gilt vom 16. Dezember bis (zunächst) 10. Januar 2021 in Hessen ein „harter Lockdown“.

Für Handwerksbetriebe gilt während dieser Zeit:

  • Der Einzelhandel muss schließen. Ausgenommen hiervon ist der Einzelhandel mit Lebensmitteln. Geöffnet bleiben dürfen auch Reformhäuser, Sanitätshäuser, Optiker und Hörakustiker.
  • Handwerkliche Dienstleistungen dürfen weiter ausgeübt werden. Erlaubt bleibt sowohl die Tätigkeit beim Kunden auf der Baustelle als auch der Werkstattbetrieb. Mit dem Handwerksbetrieb verbundene Ausstellungs- und Verkaufsflächen müssen jedoch schließen.
  • Friseur- und Kosmetikbetriebe sowie Fußpflege- und Nagelstudios müssen ihre Tätigkeit einstellen. Dies gilt sowohl für die stationäre als auch für die mobile Dienstleistung. Medizinisch notwendige Behandlungen der Podologie und der medizinischen Fußpflege darf nur durchführen, wer zum Führen der Berufsbezeichnung Podologe oder medizinischer Fußpfleger berechtigt ist.
  • Betriebe des Lebensmittelhandwerks dürfen keine Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten. Erlaubt bleibt die Abholung sowie die Lieferung von Speisen und Getränken.

Für alle Handwerksbetriebe gilt: Die konkrete Beurteilung vor Ort obliegt den Gesundheitsämtern und Ordnungsbehörden. Deren Entscheidungen ist Folge zu leisten.

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